Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege, gegründet 1931
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I. Name und Sitz 01

Art. 1

Name und Sitz

Unter dem Namen «Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege» besteht mit Sitz am jeweiligen Geschäftsdomizil der Präsidentin oder des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

II. Zweck 02

Art. 2

Vereinszweck

Weiterentwicklung des Jugendstrafrechtes und des Jugendstrafprozessrechtes, Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie Unterstützung der mit dem Vollzug beauftragten Institutionen. Die Vereinigung nimmt Einfluss auf die Umsetzung der leitenden Grundsätze des Jugendstrafrechtes.

Art. 3

Tätigkeiten

Die Vereinigung befasst sich mit allen Erscheinungsformen der Jugendkriminalität und den ihr zugrunde liegenden Jugendproblemen. Sie setzt sich insbesondere für die Weiterentwicklung der Jugendstrafgesetzgebung sowie die Verbesserung der Jugendstrafrechtspflege und ihrer Vollzugseinrichtungen ein. Sie befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit Jugendkriminalität, insbesondere durch Organisation von Fachveranstaltungen.

III. Mitgliedschaft 03

Art. 4

Mitglieder

Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Ziele der Vereinigung einsetzen. Es wird zwischen Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern unterschieden.

Art. 5

Aufnahme

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des ersten Jahresbeitrages. Ein Aufnahmeverfahren kann schriftlich per Beitrittsgesuch eingeleitet werden.

Art. 6

Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht nachkommt.

IV. Organe 04

Art. 7

Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung und der Vorstand.

Art. 8

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus. Die Generalversammlung beschliesst über die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, über die Entlastung des Vorstandes, über die Wahl des Vorstandes sowie über Statutenänderungen.

Art. 9

Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung und vertritt sie nach aussen. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

V. Finanzen 05

Art. 10

Beiträge

Die Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Vereinigung haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen.

VI. Schlussbestimmungen 06

Art. 11

Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung kann von einer ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung verabschiedet und ersetzen alle früheren Statuten. Sie treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.

Stand: 20. September 2024