Name und Sitz
Unter dem Namen «Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege» besteht mit Sitz am jeweiligen Geschäftsdomizil der Präsidentin oder des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Die vollständigen Statuten der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege.
Unter dem Namen «Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege» besteht mit Sitz am jeweiligen Geschäftsdomizil der Präsidentin oder des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Weiterentwicklung des Jugendstrafrechtes und des Jugendstrafprozessrechtes, Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie Unterstützung der mit dem Vollzug beauftragten Institutionen. Die Vereinigung nimmt Einfluss auf die Umsetzung der leitenden Grundsätze des Jugendstrafrechtes.
Die Vereinigung befasst sich mit allen Erscheinungsformen der Jugendkriminalität und den ihr zugrunde liegenden Jugendproblemen. Sie setzt sich insbesondere für die Weiterentwicklung der Jugendstrafgesetzgebung sowie die Verbesserung der Jugendstrafrechtspflege und ihrer Vollzugseinrichtungen ein. Sie befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit Jugendkriminalität, insbesondere durch Organisation von Fachveranstaltungen.
Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Ziele der Vereinigung einsetzen. Es wird zwischen Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern unterschieden.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des ersten Jahresbeitrages. Ein Aufnahmeverfahren kann schriftlich per Beitrittsgesuch eingeleitet werden.
Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen der Vereinigung zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung nicht nachkommt.
Die Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus. Die Generalversammlung beschliesst über die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, über die Entlastung des Vorstandes, über die Wahl des Vorstandes sowie über Statutenänderungen.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung und vertritt sie nach aussen. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Vereinigung haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vereinsvermögen.
Die Auflösung der Vereinigung kann von einer ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung verabschiedet und ersetzen alle früheren Statuten. Sie treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.
Stand: 20. September 2024