Mit dem Verweis auf zwei Gerichtsentscheide, in welchen aus ihrer Sicht vermeintlich zu milde Strafen ausgesprochen wurden, hat Nationalrätin Nina Fehr Düsel (SVP) im Mai 2024 eine Motion zur Verschärfung des Jugendstrafrechts eingereicht. Trotz der Empfehlung des Bundesrats zu deren Ablehnung, wurde die Motion am 6. Mai 2025 vom Nationalrat knapp angenommen.
Der SVJ-Vorstand stellt sich klar hinter die Empfehlung des Bundesrates und mahnt gleichzeitig zur Vorsicht. Das Schweizer Jugendstrafrecht ist und war bisher eine international sehr geachtete Erfolgsgeschichte. Es steht viel auf dem Spiel.
Bundesrat setzt die Änderungen des Jugendstrafgesetzes (JStG) auf den 1. Juli 2025 in Kraft
Die eidgenössischen Räte haben am 14. Juni 2024 die Änderung des JStG (nJStG) verabschiedet. Der eigentliche Kernpunkt dieser Revision war, eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) – und damit einer reinen Sicherheitsmassnahme – im Jugendstrafgesetz zu schaffen. Die neu eingeführten Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 19c, Art. 25a und 27a nJStG) sollen nur bei Personen zur Anwendung gelangen, die nach Vollendung des 16. Altersjahrs einen Mord begangen haben und bei denen am Ende der jugendstrafgesetzlichen Strafe (Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren) oder Schutzmassnahme (geschlossene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG) eine ernsthafte Gefahr besteht, dass sie wieder eine solche Tat begehen werden. Zum Zeitpunkt der Anordnung müssen die betroffenen Jugendlichen bereits volljährig sein. Bis zur Erreichung des 18. Lebensjahrs kommen also weiterhin nur die Sanktionen des geltenden Jugendstrafgesetzes zur Anwendung.
Diese Änderungen treten am 1. Juli 2025 in Kraft