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Schweizerisches Jugendstrafrecht

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Das Schweizerische Jugendstrafrecht und die Jugendstrafgerichtsbarkeit

Das Schweizerische Jugendstrafrecht ist seit dem 1.1.2007 nicht mehr Bestandteil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), sondern in einem selbständigen Gesetz (Jugendstrafgesetz, JStG) geregelt. Es ist als Sonderstrafrecht nach wie vor dem Erziehungs- und Betreuungsgedanken verpflichtet und legt somit das Schwergewicht auf die Spezialprävention.

Was ist damit gemeint? Begeht ein Jugendlicher eine oder mehrere strafbare Handlungen, wird er als Täter identifiziert und muss sich daher einem strafrechtlichen Verfahren unterziehen, so ermittelt die Jugendstrafbehörde den Sachverhalt, führt aber gleichzeitig und, wenn nötig unter Beizug von Fachpersonen, eine eingehende Abklärung zur Person des Jugendlichen sowie zu seinen persönlichen, familiären, schulischen, beruflichen und freizeitlichen Verhältnissen durch. Alsdann prüft sie, ob der Jugendliche irgendwelcher Erziehungs-, Betreuungs- oder Therapiemassnahmen bedarf. Ist dies der Fall, so ordnet die Jugendstrafbehörde eine Schutzmassnahme an (Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Massnahme oder Unterbringung). Sind Schutzmassnahmen nicht notwendig, so spricht die Jugendstrafbehörde eine Strafe aus (Freiheitsentzug bis zu einem Jahr, in Ausnahmefällen bis zu vier Jahren, eine unbedingte, teilbedingte oder bedingte Busse oder persönliche Leistung oder erteilt dem Jugendlichen einen Verweis). Zu jeder Schutzmassnahme ist zusätzlich eine Strafe auszusprechen, wenn die Tat schuldhaft begangen worden ist (Einführung des dualistischen Systems). Die Bestrafung ist auf den Täter massgeschneidert (Täterstrafrecht) und soll erzieherisch und präventiv ausgerichtet sein; deshalb ist sie individualisiert und täterbezogen; sie ist weder tarifmässig angelegt noch direkt tatbezogen. Die Jugendstrafbehörde kann auf Strafe verzichten, wenn das Ziel einer Schutzmass-nahme gefährdet würde, die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering, der jugendliche Täter bereits anderweitig sanktioniert worden ist, der Jugendliche durch die Tatfolgen schwer betroffen ist, er den Schaden aus eigenen Kräften soweit zumutbar behoben hat oder wenn die Straftat zeitlich lange zurückliegt. Neu gibt es zusätzlich die Möglichkeit des Mediationsverfahrens. Gestaltet sich dieses erfolgreich, wird das Verfahren definitiv eingestellt.

Dem Jugendstrafrecht unterstehen Jugendliche zwischen dem 10. Und 18. Altersjahr. Busse und Freiheitsentzug können aber erst ausgesprochen werden, wenn der Jugendliche im Tatzeitpunkt das 15. Altersjahr zurückgelegt hat. Alle Schutzmassnahmen enden spätestens mit dem zurückgelegten 22. Altersjahr.

Mit diesem System ist sichergestellt, dass der Fehlbare früh erfasst wird, dass er aber mit einer altersbezogenen und erzieherisch ausgerichteten Antwort (Schutzmassnahme, Strafe oder Verzicht auf jegliche Sanktion) rechnen darf.

Angewendet wird das Jugendstrafrecht - sowohl bei der Abklärung des Sachverhaltes und zur Person, als auch beim Urteil und beim Vollzug der Schutzmassnahme oder der Strafe - von spezialisierten Behörden d.h. von Jugendanwälten, Jugendrichtern und Jugendgerichten. Die Bezeichnung der Ju-gendstrafbehörde und die nähere Ausgestaltung des Jugendstrafverfahrens sind noch bis 31.12.2009 Kantonssache und können deshalb von einem Kanton zum andern der Form nach verschieden sein. Dem Inhalt nach wendet aber jede Jugendstrafbehörde - ob nun Jugendanwalt oder Jugendrichter genannt - einheitlich das Schweizerische Jugendstrafrecht an. Zudem legt das JStG bereits heute verschiedene Verfahrensgrundsätze fest (z.B. notwendige Verteidigung, Rechtsmittel) und garantiert damit minimal standards.